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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 63 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 63 Funktionssicherung
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
- der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
- 4.
- der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.
- der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.
- des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
- 7.
- der Fernmeldeversorgung
Zitierungen von § 63 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/a30148.htm