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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 67 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 67 Einziehung
§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Zitierungen von § 67 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes ...
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