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Änderung § 66 BNatSchG vom 18.12.2007

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§ 66 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 66 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.




 
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