Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 BNatSchG vom 17.06.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BNatSchGÄndG am 17. Juni 2008 und Änderungshistorie des BNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 37 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
§ 37 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


(1) § 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 34 unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die §§ 34 und 36 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 30 ist § 34 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21 unberührt.