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Änderung § 22 BNatSchG vom 17.12.2006
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§ 22 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 22 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Erklärung zum Schutzgebiet | |
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden können. (2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft, 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft, 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) (4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
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