§ 48 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 48 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 48 Kosten | |
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. |