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Änderung § 11 BNatSchG vom 14.11.2007

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§ 11 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2007 geltenden Fassung
§ 11 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vorschriften für die Landesgesetzgebung


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1 auch § 34 unmittelbar.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 21a, des § 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1 auch § 34 unmittelbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)