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Änderung § 62 BNatSchG vom 18.12.2007

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§ 62 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 62 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Befreiungen


(Text alte Fassung)

(1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.
Die Länder können Bestimmungen über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen Geboten und Verboten treffen.

(2) Die
Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(Text neue Fassung)

Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.


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