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Änderung § 66 BNatSchG vom 18.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BNatSchGÄndG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 66 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 66 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. | |
(Text alte Fassung) (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht. | (Text neue Fassung) (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/al9584-0.htm