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Abschnitt 10 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Abschnitt 10 Übergangsbestimmungen

§ 69 Übergangsvorschrift



(1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003 § 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen erlassen hat.

(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs finden insoweit keine Anwendung.

(3) § 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwaltungsverfahren, die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu führen.

(5) § 61 gilt für

1.
Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein Antrag gestellt wird, sowie

2.
für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war.

(6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.

(7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Rechtsbehelfe von Vereinen fort. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur Umsetzung des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen außer Kraft.


§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts



(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine Vorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.

(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.


§ 71 Anpassung des Landesrechts



(1) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 34a bis zum 1. Mai 2006 zu erfüllen.