§ 11 KonVEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 KonVEIV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 495 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 11 Mitwirkungspflichten | |
(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1. Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz im Inland oder 2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland | |
(Text alte Fassung) fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen darüber zu unterrichten. | (Text neue Fassung) fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darüber zu unterrichten. |
(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Hersteller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustellen. |