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Änderung § 12 KonVEIV vom 08.11.2006
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§ 12 KonVEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 KonVEIV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 495 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Schriftverkehr mit europäischen Stellen | |
(Text alte Fassung) Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergebende Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu leiten. | (Text neue Fassung) Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergebende Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten. |
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