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§ 4 - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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§ 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über
- 1.
- die Bezeichnung der Stoffe,
- 2.
- die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
- 3.
- die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe.
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:
- 1.
- die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
- 2.
- die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
- 3.
- die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
- 4.
- erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen V. v. 26. November 2010 BGBl. I S. 1643 m.W.v. 1. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 4 2. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 2. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.12.2024)
... von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer ... oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg- lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV 161 EUR Abschnitt 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 2 GefStoffVuaÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 SprengKostV
... explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ...
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