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Anlage 5 zum Anhang - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Anlage 5 zum Anhang hat 1 frühere Fassung
Verträglichkeits- gruppe | Beschreibung |
A | Zündstoff. |
B | Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd- hütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten. |
C | Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo- sivstoff. |
D | Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex- plosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs- vorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk- samen Sicherungseinrichtungen. |
E | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen). |
F | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung. |
G | Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand. |
H | Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält. |
J | Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält. |
L | Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper- golen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert. |
N | Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält. |
S*) | Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß- nahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin- dert werden. |
- *)
- Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen V. v. 26. November 2010 BGBl. I S. 1643 m.W.v. 1. Dezember 2010
Frühere Fassungen von Anlage 5 zum Anhang 2. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
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