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Anlage 5 zum Anhang - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs


Anlage 5 zum Anhang hat 1 frühere Fassung

Verträglichkeits-
gruppe
Beschreibung
AZündstoff.
BZündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind
Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd-
hütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff.
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex-
plosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs-
vorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk-
samen Sicherungseinrichtungen.
EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei
Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer
Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender
Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder
Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
GPyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
HGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
JGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares
Gel enthält.
LExplosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B.
wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper-
golen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art
erfordert.
NGegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
S*)Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück
durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung
auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß-
nahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin-
dert werden.


*)
Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 zum Anhang 2. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.