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Anlage 6 zum Anhang - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg


Anlage 6 zum Anhang hat 1 frühere Fassung

  Aufbewahrungsort
Lagergruppe Arbeits-
raum
Verkaufs-
raum
Gebäude
mit Wohn-
raum
Gebäude ohne Wohnraum Außerhalb eines
Gebäudes/orts-
bewegliche Auf-
bewahrung
LagerraumLagerraumLagerraum mit
mindestens der
Feuerwider-
standsklasse
F30/T30
z. B. Container
 1234567
 Lagergruppe 1.1       
1Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. +) n. z. +) 15525
2Schwarzpulver, Treibladungspul-
ver, Treibladungen, pyrotechni-
sche Sätze der Kategorie *) S2
n. z. +) n. z. +) 3252525
3Zündmitteln. z. +) n. z. +) 0,1111
4Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien *) 3c), 4d), T2 f) und P2 h)
n. z. +) n. z. +) 5555
 Lagergruppe 1.2       
5Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien *) 3c), 4d), T2 f) und P2 h)
n. z. +) n. z. +) 5152525
 Lagergruppe 1.3       
6Treibladungspulver, Treibladun-
gen, pyrotechnische Sätze der
Kategorien *) S1 und S2
n. z. +) n. z. +) 10252525
7Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien *) 2b), 3c), 4d), T1 e),
T2 f), P1 g) und P2 h) sowie pyro-
technische Munition der Klas-
sen **) PM I und PM II
5515505050
 Lagergruppe 1.4       
8Zündmitteln. z. +) n. z. +) 0,2222
9Pyrotechnische Gegenstände
aller Kategorien *), a) bis h), 1),
pyrotechnische Sätze S1 und S2
sowie pyrotechnische Munition
der Klassen **) PM I und PM II;
davon höchstens 20% ohne Ver-
packung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
7070100100350350
10Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse T1 i) und der Kategorie *) P1
für den Einbau in Fahrzeugen
10101010100100
11Lagergruppe Ia n. z. +) n. z. +) 1025100100
12Lagergruppe Ib 20n. z. +) 1025200200
13Lagergruppen II und III 602075150200200


+) nicht zulässige Aufbewahrung.
1)
Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
*)
Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**)
Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a)
Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
b)
Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
c)
Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
d)
Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
e)
Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f)
Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
g)
Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
h)
Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
i)
Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von Anlage 6 zum Anhang 2. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.