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Änderung § 3 2. SprengV vom 01.12.2010
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§ 3 2. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 3 2. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn |
1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. | |
(2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. | |
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