Tools:
Update via:
Änderung § 1 2. SprengV vom 01.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GefStoffVuaÄndV am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des 2. SprengVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 2. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 1 2. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe). (2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe 1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, 2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, 3. die sich im Arbeitsgang befinden, 4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, | |
(Text alte Fassung) 5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden, 6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind. | (Text neue Fassung) 5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2130/al25500-0.htm