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Änderung Anlage 1 zum Anhang 2. SprengV vom 01.12.2010
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Anlage 1 zum Anhang 2. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | Anlage 1 zum Anhang 2. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 | |
1 Allgemeines (1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern. | (Text neue Fassung) (2) Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern. |
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen 2.1 Lagergruppe 1.1 | |
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand - zu Wohnbereichen nach der Formel E = 22x M1/3*) eingehalten werden. Für Gegenstände der Lagergruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten, - zu Verkehrswegen nach der Formel E = 15x M1/3*) eingehalten werden. Für Gegenstände der Lagergruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten. (2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagermenge bis zu 4.000 kg die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 v.H. verringert werden. | (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet 1. zu Wohnbereichen nach der Formel E = 22x M1/3*); besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten; 2. zu Verkehrswegen nach der Formel E = 15x M1/3*); besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten. (2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4.000 kg NEM die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 Prozent verringert werden. |
2.2 Lagergruppe 1.2 | |
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand - zu Wohnbereichen nach der Formel E = 58x M1/6*) eingehalten werden. Werden starkmantelige Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) gelagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, muss ein Schutzabstand nach der Formel | Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet: 1. zu Wohnbereichen a) nach der Formel E = 58x M1/6*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten; b) nach der Formel |
E = 76x M1/6*) | |
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten, - zu Verkehrswegen nach der Formel E = 39x M1/6*) eingehalten werden. Werden starkmantelige Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) gelagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, muss ein Schutzabstand nach der Formel | bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 135 m einzuhalten; 2. zu Verkehrswegen a) nach der Formel E = 39x M1/6*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten; b) nach der Formel |
E = 51x M1/6*) | |
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten. | bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten. |
2.3 Lagergruppe 1.3 | |
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand - zu Wohnbereichen nach der Formel E = 6,4x M1/3*) eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten. - zu Verkehrswegen nach der Formel E = 4,3x M1/3*) eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten. (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt. (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt. | (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich 1. zu Wohnbereichen nach der Formel E = 6,4x M1/3*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten; 2. zu Verkehrswegen nach der Formel E = 4,3x M1/3*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten. (2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt. (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt. |
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1. 2.4 Lagergruppe 1.4 | |
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. (2) Bei Lagermengen über 100 kg muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen, unabhängig von der Lagermenge, von mindestens 25 m eingehalten werden. (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. --- *) E = Abstand in Meter, M = Lagermenge in Kilogramm. | (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich. (2) Bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden. (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. --- *) E = Abstand in Meter M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm. |
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