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Änderung Anlage 4 zum Anhang 2. SprengV vom 01.12.2010

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Anlage 4 zum Anhang 2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
Anlage 4 zum Anhang 2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III


1 Lagergruppe Ia

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 x Ak1/2 x M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 x Ak1/2 x M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg Nettomasse ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 x Ak1/2 x M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 x Ak1/2 x M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10.000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 x M1/5 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei Lagermengen von mehr als 10.000kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 1,6 x M1/3 1) berechnet.

(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 x M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.



(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg Nettomasse ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 x M1/5 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 1,6 x M1/3 1) berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 x M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E = 1,1 x M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 x M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.



(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg Nettomasse ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E = 1,1 x M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 x M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

4 Lagergruppe III

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.



(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg Nettomasse ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

vorherige Änderung

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1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.



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1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.