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Änderung § 2 2. SprengV vom 08.11.2006
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§ 2 2. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 2. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 391 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Anforderungen | |
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden. |
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