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Synopse aller Änderungen des 2. SprengV am 09.03.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2007 durch Artikel 6 der LärmVibrationsArbSchVEinfV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. SprengV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Anforderungen


(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6a Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs Höchstmengen in kg



Lagergruppe 1.4 | Nicht gewerblicher Bereich | Gewerblicher Bereich

Gebäude mit Wohnraum | Gebäude ohne
Wohnraum | Arbeits- oder
Verkaufsraum | Gebäude mit
Wohnraum | Gebäude ohne Wohnraum | Außerhalb eines
Gebäudes /
ortsbeweg-
liche Aufbe-
wahrung

Bewohnter
Raum | Nicht bewohnter
Raum

Nebenraum zum
Arbeits-Ner-
kaufsraum | Nebenraum zum
Arbeits-/Ver-
kaufsraum | Lagerraum 1) | z. B. Container

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

vorherige Änderung

1 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II, T1 2) und T2 | n. z. 3)4) | 10 (brutto) | 10 (brutto) | 20 (brutto) | 60 (brutto) | 60 (brutto) | 200 (brutto) | 200 (brutto)

2 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II, T1 2) in Ver-
packungen nach § 22 Abs. 2
der 1. SprengV | n. z. 3)4) | 40 (brutto) | 40 (brutto) | 80 (brutto) | 240 (brutto) | 240 (brutto) | 800 (brutto) | 800 (brutto)



1 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II, T1 2) und T2 | n. z. 3)4) | 10 (brutto) | 10 (brutto) | 40 (brutto) | 60 (brutto) | 60 (brutto) | 200 (brutto) | 200 (brutto)

2 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II, T1 2) in Ver-
packungen nach § 22 Abs. 2
der 1. SprengV | n. z. 3)4) | 40 (brutto) | 40 (brutto) | 160 (brutto) | 240 (brutto) | 240 (brutto) | 800 (brutto) | 800 (brutto)

3 Pyrotechnische Gegenstände
der Klasse T1 für den Einbau
in Fahrzeugen | n. z. 3) | 1 (netto) | 1 (netto) | 10 (netto) | 10 (netto) | 10 (netto) | 100 (netto) | 100 (netto)


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1) F 30 - A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen).
2) Außer pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3.
3) Nicht zulässig.
4) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.