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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1612; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001 BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

7.
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,

8.
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,

9.
Herstellen von Hohlglasartikeln,

10.
Formen von Vollglasartikeln.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,

2.
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,

3.
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,

2.
Veredeln von Christbaumschmuck.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Gestalten der Iris und der Pupille,

2.
Herstellen der Augenform.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GlasblAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasblAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GlasblAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...