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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1612; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001 BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GlasblAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasblAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GlasblAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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