(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel
53a Abs. 2 des
Grundgesetzes) ein.
(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel
115a Abs. 2 des
Grundgesetzes vorliegen.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einberufung.