Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel
115a Abs. 2 oder Artikel
115e Abs. 1 des
Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.