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§ 9 - Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO k.a.Abk.)
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag
§ 9 Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes
Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.
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