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§ 19 - Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO k.a.Abk.)
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag
§ 19 Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
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