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Änderung § 16 FStrG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FStrG, alle Änderungen durch Artikel 17 ROGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des FStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 16 FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Planungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. 2 Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3 Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. (2) 1 Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2 Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen. (3) 1 Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbaubehörde zu beteiligen. 2 Sie hat die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3 Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. 2 Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3 Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. (2) 1 Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2 Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen. (3) 1 Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. 2 Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3 Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen. |
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