Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FStrG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FStrG, alle Änderungen durch Artikel 466 FANeuReG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2 In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1. Bundesautobahnen,

2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.



(3) 1 Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. 2 Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1. der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;

2. der Luftraum über dem Straßenkörper;

3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;

3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;

4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;

5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

vorherige Änderung

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.



(5) 1 Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2 Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(heute geltende Fassung)