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Änderung § 13b FStrG vom 08.09.2015
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§ 13b FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 13b FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die |
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird; 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören; 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden. |
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