Tools:
Update via:
Änderung § 1 FStrG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FStrG, alle Änderungen durch Artikel 17 FANeuReG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des FStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs | |
(1) 1 Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2 In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. (2) Sie gliedern sich in 1. Bundesautobahnen, 2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). (3) 1 Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. 2 Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben. (4) Zu den Bundesfernstraßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; 3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; 4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; 5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1). | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen. | (Text neue Fassung) (5) 1 Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2 Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2137/al118895-0.htm