Tools:
Update via:
Änderung § 16 FStrG vom 28.09.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FStrG und Änderungshistorie des FStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung | § 16 FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Planungen | |
(1) 1 Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. 2 Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3 Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2 Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2 Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen. |
(3) 1 Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. 2 Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3 Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2137/al183287-0.htm