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Änderung § 19a FStrG vom 01.06.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a FStrG, alle Änderungen durch Artikel 7 PlVereinhG am 1. Juni 2015 und Änderungshistorie des FStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19a FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 19a FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388, 2014 BGBl. I S. 538 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19a Entschädigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1) verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. | (Text neue Fassung) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses *) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 6 erste Streichung G. v. 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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