§ 13b FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 13b FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 466 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die |
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird; 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören; 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden. |