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Änderung § 17a FStrG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a FStrG, alle Änderungen durch Artikel 2 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des FStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17a FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 17a FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Anhörungsverfahren | |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. | |
(Text alte Fassung) 2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. | (Text neue Fassung) 2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 *) Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2137/al63620-0.htm