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Änderung § 17g FStrG vom 07.12.2018
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§ 17g FStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 17g FStrG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 17g (neu) | (Text neue Fassung)§ 17g Veröffentlichung im Internet |
1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen. |
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