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§ 2
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 02.07.2001
BGBl. I S. 1476
, 3230
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-285
Berufliche Bildung
§ 1
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§ 3
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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§ 3
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