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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
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§ 1 - Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung (RollJalMstrV)
V. v. 18.09.1989 BGBl. I S. 1746; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Rolläden und ähnlichen Bauteilen,
- 2.
- Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Jalousien, Markisen, Rollos, Verdunklungen und ähnlichen Sonnen-, Blend- und Lichtschutzanlagen für Fenster, Freiflächen und Fassaden,
- 3.
- Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Rolltoren, Roll- und Scherengittern und ähnlichen verschließenden Bauteilen,
- 4.
- Zusammenbau, Einbau, Wartung und Instandsetzung von Rolladen-Fenster-Kombinationen,
- 5.
- Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Antrieben und Steuerungen einschließlich der Schutzvorrichtungen für die unter Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse,
- 6.
- Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von Rollraumverkleidungen, insbesondere von Rolladenkästen.
(2) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Chemie und Physik,
- 2.
- Kenntnisse über Statik,
- 3.
- Kenntnisse der Befestigungstechnik,
- 4.
- Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,
- 5.
- Kenntnisse der Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,
- 6.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwendung und Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Beschlägen,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschutzes,
- 9.
- Kenntnisse über bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestimmungen,
- 10.
- Kenntnisse über die Planung von Werkstätten sowie über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
- 11.
- Beurteilen der baulichen Gegebenheiten,
- 12.
- Berechnen der erforderlichen Abmessungen von Konstruktionsteilen, der Untersetzungen und Kraftübertragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und branchenüblichen Antrieben,
- 13.
- Maßnehmen und Prüfen,
- 14.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Schaltplänen sowie Fertigen von Aufrissen,
- 15.
- Lesen von Bauplänen und -zeichnungen,
- 16.
- Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,
- 17.
- Be- und Verarbeiten von Metall, insbesondere durch Sägen, Schneiden, Scheren, Meißeln, Feilen, Schleifen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen, Hobeln, Fräsen, Richten, Biegen, Abkanten, Schrauben, Nieten, Gas- und Lichtbogenschweißen, Hart- und Weichlöten, Kleben,
- 18.
- Be- und Verarbeiten von Holz, insbesondere durch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Zinken, Schlitzen, Zapfen, Stemmen, Bohren, Nageln, Schrauben, Kleben,
- 19.
- Be- und Verarbeiten von Kunststoff, insbesondere durch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Feilen, Bohren, Umformen, Verbinden,
- 20.
- Behandeln von Oberflächen,
- 21.
- Zuschneiden und Verbinden von Bespannungen und Behängen,
- 22.
- montagefertiges Zusammenbauen,
- 23.
- betriebsfertiges Montieren am Bau,
- 24.
- Prüfen, Warten und Instandsetzen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse,
- 25.
- Prüfen, Pflegen und Instandhalten von berufsbezogenen Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatteinrichtungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2139/a30325.htm