Als Krankheiten im Sinne des
§ 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die in der
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.