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§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003 (2. FinAusglG2003DV k.a.Abk.)

§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2003



Für das Ausgleichsjahr 2003 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg 379.080.361 Euro

für Bayern 438.540.768 Euro

für Berlin (West) 68.685.968 Euro

für Bremen 15.578.702 Euro

für Hamburg 71.240.704 Euro

für Hessen 217.807.814 Euro

für Niedersachsen 170.925.808 Euro

für Nordrhein-Westfalen 634.764.047 Euro

für Rheinland-Pfalz 119.286.763 Euro

für das Saarland 21.568.808 Euro

für Schleswig-Holstein 70.278.601 Euro.

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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2003DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2003DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. FinAusglG2003DV Abschlusszahlungen für 2003
... Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen ...