Tools:
Update via:
§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003 (2. FinAusglG2003DV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.2005 BGBl. I S. 989
Geltung ab 15.04.2005; FNA: 603-9-34-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 15.04.2005; FNA: 603-9-34-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2003
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für das Ausgleichsjahr 2003 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
von Bayern 1.859.163.000 Euro
von Hamburg 655.979.000 Euro
von Hessen 1.875.838.000 Euro
von Nordrhein-Westfalen 49.555.000 Euro,
an Brandenburg 502.118.000 Euro
an Bremen 346.221.000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 393.059.000 Euro
an Niedersachsen 392.440.000 Euro
an Rheinland-Pfalz 259.160.000 Euro
an das Saarland 106.556.000 Euro
an Sachsen 936.080.000 Euro
an Sachsen-Anhalt 519.679.000 Euro
an Schleswig-Holstein 16.073.000 Euro
an Thüringen 499.612.000 Euro.
- 1.
- Endgültige Ausgleichsbeiträge
von Bayern 1.859.163.000 Euro
von Hamburg 655.979.000 Euro
von Hessen 1.875.838.000 Euro
von Nordrhein-Westfalen 49.555.000 Euro,
- 2.
- Endgültige Ausgleichszuweisungen
an Brandenburg 502.118.000 Euro
an Bremen 346.221.000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 393.059.000 Euro
an Niedersachsen 392.440.000 Euro
an Rheinland-Pfalz 259.160.000 Euro
an das Saarland 106.556.000 Euro
an Sachsen 936.080.000 Euro
an Sachsen-Anhalt 519.679.000 Euro
an Schleswig-Holstein 16.073.000 Euro
an Thüringen 499.612.000 Euro.
Anzeige
Zitierungen von § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. FinAusglG2003DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FinAusglG2003DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 2. FinAusglG2003DV Abschlusszahlungen für 2003
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2141/a30344.htm