Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003 (2. FinAusglG2003DV k.a.Abk.)

§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2003



Für das Ausgleichsjahr 2003 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.169.267.000 Euro

von Bayern 1.859.163.000 Euro

von Hamburg 655.979.000 Euro

von Hessen 1.875.838.000 Euro

von Nordrhein-Westfalen 49.555.000 Euro,

2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2.638.804.000 Euro

an Brandenburg 502.118.000 Euro

an Bremen 346.221.000 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 393.059.000 Euro

an Niedersachsen 392.440.000 Euro

an Rheinland-Pfalz 259.160.000 Euro

an das Saarland 106.556.000 Euro

an Sachsen 936.080.000 Euro

an Sachsen-Anhalt 519.679.000 Euro

an Schleswig-Holstein 16.073.000 Euro

an Thüringen 499.612.000 Euro.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. FinAusglG2003DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2003DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. FinAusglG2003DV Abschlusszahlungen für 2003
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...