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§ 4 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003 (2. FinAusglG2003DV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.2005 BGBl. I S. 989
Geltung ab 15.04.2005; FNA: 603-9-34-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 15.04.2005; FNA: 603-9-34-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 4 Abschlusszahlungen für 2003
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
von Bayern 1.232.764 Euro
von Bremen 882.287 Euro
von Hamburg 1.718.780 Euro
von Hessen 1.906.094 Euro
von Niedersachsen 577.285 Euro
von Nordrhein-Westfalen 92.754 Euro
von Schleswig-Holstein 121.645 Euro,
an Brandenburg 1.296.000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 941.000 Euro
an Rheinland-Pfalz 247.405 Euro
an das Saarland 97.014 Euro
an Sachsen 2.708.000 Euro
an Sachsen-Anhalt 1.046.000 Euro
an Thüringen 1.507.000 Euro.
- 1.
- Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Bayern 1.232.764 Euro
von Bremen 882.287 Euro
von Hamburg 1.718.780 Euro
von Hessen 1.906.094 Euro
von Niedersachsen 577.285 Euro
von Nordrhein-Westfalen 92.754 Euro
von Schleswig-Holstein 121.645 Euro,
- 2.
- Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Brandenburg 1.296.000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 941.000 Euro
an Rheinland-Pfalz 247.405 Euro
an das Saarland 97.014 Euro
an Sachsen 2.708.000 Euro
an Sachsen-Anhalt 1.046.000 Euro
an Thüringen 1.507.000 Euro.
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