Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach §
1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach §
2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach §
3 werden nach §
15 des
Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
- 1.
- Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Baden-Württemberg 3.508.810 Euro
von Bayern 1.232.764 Euro
von Bremen 882.287 Euro
von Hamburg 1.718.780 Euro
von Hessen 1.906.094 Euro
von Niedersachsen 577.285 Euro
von Nordrhein-Westfalen 92.754 Euro
von Schleswig-Holstein 121.645 Euro,
- 2.
- Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Berlin 2.198.000 Euro
an Brandenburg 1.296.000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 941.000 Euro
an Rheinland-Pfalz 247.405 Euro
an das Saarland 97.014 Euro
an Sachsen 2.708.000 Euro
an Sachsen-Anhalt 1.046.000 Euro
an Thüringen 1.507.000 Euro.