§ 4 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003 (2. FinAusglG2003DV k.a.Abk.)

§ 4 Abschlusszahlungen für 2003



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Baden-Württemberg 3.508.810 Euro

von Bayern 1.232.764 Euro

von Bremen 882.287 Euro

von Hamburg 1.718.780 Euro

von Hessen 1.906.094 Euro

von Niedersachsen 577.285 Euro

von Nordrhein-Westfalen 92.754 Euro

von Schleswig-Holstein 121.645 Euro,

2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Berlin 2.198.000 Euro

an Brandenburg 1.296.000 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 941.000 Euro

an Rheinland-Pfalz 247.405 Euro

an das Saarland 97.014 Euro

an Sachsen 2.708.000 Euro

an Sachsen-Anhalt 1.046.000 Euro

an Thüringen 1.507.000 Euro.



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