(1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in §
1 Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen gewährt, auf die Kriegshinterbliebene nach geltendem Recht Anspruch haben.
(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des geltenden Rechts für Kriegshinterbliebene besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Die Bundesregierung kann Einzelweisungen an die obersten Landesbehörden erteilen.
(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.
(4) Wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleichartige Leistung nach geltendem Landesrecht gewährt, so bedarf es keines neuen Antrages.