Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben
§ 4
Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Werden Anträge binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines Inkrafttretens an gewährt.
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