(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§
2) folgenden Monats.
(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden, sofern die Weitergewährung nicht sozial ungerechtfertigt erscheint.
(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder gewährt werden, in der der ehemalige Kriegsgefangene (§
2) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§
1) zu gelangen.