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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 5



(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§ 2) folgenden Monats.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden, sofern die Weitergewährung nicht sozial ungerechtfertigt erscheint.

(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder gewährt werden, in der der ehemalige Kriegsgefangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen.