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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben
§ 7 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)
neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
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Zitierungen von § 7 UBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 UBG
... Gesetz und die auf Grund des § 7 erlassenen und noch zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten auch im Land Berlin, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2142/a30355.htm