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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

§ 8 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 8



Dieses Gesetz und die auf Grund des § 7 erlassenen und noch zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten auch im Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.

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