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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben
§ 9 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)
neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 9
Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4, längstens jedoch für drei Monate weitergewährt werden.
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