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§ 4 - UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
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§ 4 Prüfungsausschuss



(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

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Zitierungen von § 4 UAGZVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UAGZVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGZVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a UAGZVV Fachgespräch (vom 22.12.2011)
... aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen. (6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2725
Artikel 1 4. UAGZVVÄndV Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
... aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen. (6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das ...