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§ 10 - UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
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Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
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§ 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2143/a30370.htm