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Änderung § 2 UAGZVV vom 29.01.2013

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§ 2 UAGZVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 UAGZVV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation


(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:

1. eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,

(Text alte Fassung)

2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,

3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und

4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.

(Text neue Fassung)

2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,

3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und

4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.

(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.




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